VERKEHR
Infos für Radfahrer
Übersicht
- Allgemeines
- Auszug aus dem Bußgeld-Katalog für Radfahrer
Allgemeines
Abbiegen
Die Absicht, abzubiegen, muss rechtzeitig und deutlich durch Klingeln angezeigt werden.
Überholen
Das Überholen auf dem Radweg setzt einen ausreichenden Abstand voraus. Ist der Radweg breit genug, darf überholt werden, was voraussetzt, dass der Überholende rechtzzeitig klingelt und der Vorausfahrende das Signal augenscheinlich wahrgenommen hat.
Rechtsfahrgebot
Abgesehen von den durch Zusatzschilder geregelten Ausnahmen müssen sich Radfahrer an das Rechtsfahrgebot halten; das gilt sowohl für Fahrbahnen als auch für Radwege und freigegebene Gehwege.
Kinder
Kinder müssen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, nicht aber auf der Straße oder dem Radweg. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr haben die Wahl, ob sie Gehweg, Radweg oder Straße benutzen
An Autos rechts vorbeifahren
Wenn genügend Platz zwischen Autos und Bordstein ist, dürfen Radfahrer an Autos, die sich wartenderweise im Verkehrsfluss bewegen, rechts vorbeifahren.
Benutzungspflichtige Radwege
Dieses Verkehrszeichen weist auf einen benutzungspflichtigen Radweg hin, den man auch dann benutzen muss, wenn man eigentlich lieber auf der Straße fahren würde. Das Schild gilt im Normalfall für eine bestimmte Fahrtrichtung. Ausnahmen werden durch Zusatzschilder geregelt.
Ist das Schild für die linke Fahrtrichtung angebracht, dürfen Radfahrer den Radweg ausnahnmsweise auch in Gegenfahrtrichtung benutzen. Befindet sich auf der rechten Seite kein Radweg, muss in diesem Fall sogar der linke Radweg benutzt werden.
Nicht benutzungspflichtige Radwege
Radwege ohne Benutzungspflicht erkennt man an fehlender Radwegbeschilderung; stattdessen sind sie aber deutlich vom Gehweg getrennt bzw. in einer anderen Farbe als der Geweg gepflastert; zuweilen sind sie auch an einem aufgemalten Fahrradsymbol zu erkennen.
Getrennte Rad- und Gehwege
Für Radfahrer gilt hier die Benutzungspflicht. Rad- und Gehweg verlaufen hier nebeneinander, wobei Radfahrer den Gehweg weder zum Ausweichen noch zum Überholen benutzen dürfen.
Gemeinsame Rad- und Gehwege
Für Radfahrer gilt hier die Benutzungspflicht. Radfahrer und Fußgänger teilen sich den Weg gleichberechtigt, wobei Radfahrer keinen Vorrang haben und auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Ebenfalls muss gebührend Abstand gehalten werden, um Gefährdungen von Fußgängern zu vermeiden.
Gehwege
Gehwege sind für Radfahrer absolut tabu, weil das Befahren verkehrswidrig, gefährlich und rücksichtlos ist.
Gehwege – „Radfahrer frei“
Durch das zusätzliche Schild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren auf dem Gehweg erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Benutzt ein Radfahrer diesen Gehweg, muss er dies mit Schrittgeschwindigkeit tun. Fußgänger haben hier absoluten Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Normalerweise befindet sich dieses Schild – gemäß Rechtsfahrgebot – nur in normaler Fahrtrichtung. Steht es dagegen auf der anderen Straßenseite in Gegenfahrtrichtung, dürfen Radfahrer ausnahmsweise die andere Strasßenseite benutzen.
Fußgängerzone – „Radfahrer frei“
Durch das zusätzliche Schild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt. Benutzt ein Radfahrer diesen Weg, muss er dies mit Schrittgeschwindigkeit tun. Fußgänger haben hier absoluten Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Fahrradstraße
Fahrradstraßen bedeuten, dass hier Fahrräder das vorherrrschende Verkehrsmittel sind. Die Maximalgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge, die sich auf einer Fahrradstraße bewegen (das können auch Kraftfahrzeuge sein, wenn dies durch Zusatzschilder gestattet wird), beträgt 30 km/h. Im Gegensatz zu anderen Fahrradwegen ist es hier erlaubt, zu zweit nebeneinander zu fahren.
Fahrradschutzstreifen
Fahrradschutzstreifen sind Radwege, die mit einer unterbrochenen dünnen Markierung und dem aufgemalten Fahrrad-Symbol auf der Fahrbahn kenntlich gemacht sind. Auf dem Fahrradschutzstreifen gilt das Rechtsfahrgebot. Vom Rechtsfahrgebot auf dem Schutzstreifen kann abgewichen werden, wenn die Straßenverhältnisse durch Eis- oder Schneeglätte oder stark verschmutzter / beschädigter Fahrbahndecke ein gefahrloses Befahren nicht möglich machen. Dann kann weiter nach links auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Hierbei muss natürlich auf den nachfolgenden Verkehr und den Gegenverkehr geachtet werden
In der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“
Sollte der parallel verlaufende Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sein, ist es den Radfahrer freigestellt, den Schutzstreifen oder den Gehweg zu befahren.
Dies bedeutet, dass sich Kraftfahrzeuge grundsätzlich links der gestrichelten Markierung zu halten haben. Der Schutzstreifen darf nur bei Bedarf überfahren werden; dabei darf der Radverkehr nicht gefährdet werden
Auf dem Fahrradschutzstreifen dürfen Kraftfahrzeuge kurzfristig halten (z. B. zum Zwecke des Be- und Entladens), aber nicht parken, weil der Schutzstreifen Bestandteil der Fahrbahn ist. Das Parken linksseitig vom Schutzstreifen ist nicht erlaubt (Verwarngeld!).
Das längerfristige / unnötige Befahren des Schutzstreifens stellt derzeit keine eigene Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld / Bußgeld dar. Es könnte ein Verstoß gegen Paragraph 1 StVO vorliegen, was jedoch – auf den Einzelfall bezogen – zu prüfen wäre (Verwarngeld!).
(Foto Fahrradschutzstreifen: © Frank R. Bulla)
Einbahnstraßen
In Einbahnstraßen dürfen Radfahrer die Straße auch in Gegenrichtung befahren, wenn dies durch Zusatzschilder gestattet ist. Autofahrer müssen auf entgegenkommende Radfahrer Rücksicht nehmen.
Fußgängerüberwege
Auf Fußgängerüberwegen haben lediglich Fußgänger Vorrang. Radfahrer haben nur dann Vorrang, wenn sie absteigen.
Baustellen
Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ bei Baustellen, die einen Radweg versperren, zwingt nicht notwendigerweise zum Absteigen, wenn man auf die Fahrbahn ausweicht.
INFO: 07 / 2020
Auszug aus dem
Bußgeld-Katalog für Radfahrer
Tatbestand | Bußgeld | Bußgeld mit Behinderung | Bußgeld mit Gefährdung | Bußgeld mit Unfallfolge | Punkte |
freihändiges Fahren | 5 € | ||||
Beförderung eines Kindes ohne vorge-schriebene Sicherheits-vorkehreungen | 5 € | ||||
Beförderung einer Person über 7 Jahre aufeinsitzigem Fahrrad oder Anhänger | 5 € | ||||
Fahren trotz Beeinträchti-gung des Gehörs durch ein Gerät | 10 € | ||||
Befahren von freigegebener Fußgängerzone oder Gehweg mit mehr als Schritttempo | 15 € | ||||
auf Geh- oder Radweg Tempo nicht an Fußgänger angepasst | 15 € | ||||
Bremsen oder Klingel nicht vorschriftsmäßig vorhanden oder nicht betriebsbereit | 15 € | ||||
Befahren von nicht freigegebener Fußgängerzone oder Gehweg | 15 € | 20 € | 25 € | 30 € | |
Befahren eines für Fahrräder gesperrten Bereichs | 15 € | 20 € | 25 € | 30 € | |
Nichtfahren auf der rechten Seite trotz Schutzstreifen-Markierung | 15 € | 20 € | 25 € | 30 € | |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 € | 20 € | 25 € | 30 € | |
Nichtbenutzung des vorhandenen beschilderten Radwegs | 20 € | 25 € | 30 € | 35 € | |
Benutzung des beschilderten radwegs in nicht zugelassener Richtung | 20 € | 25 € | 30 € | 35 € | |
Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Richtung | 20 € | 25 € | 30 € | 35 € | |
Beleuchtungs-Einrichtungen nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 € | 30 € | 35 € | ||
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt bzw. verschmutzt oder verdeckt | 20 € | 30 € | 35 € | ||
in Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet | 20 € | ||||
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 € | ||||
Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprech-Einrichtung | 55 € | ||||
Fußgängern das Überqueren des Zebrastreifens nicht ermöglicht | 40 € | ||||
Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 € | 100 € | 120 € | 1 | |
Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 € | 160 € | 180 € | 1 | |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-) Schranke überquert | 350 € | 2 |
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Geändert: 07 / 2020
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